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Aktuelle News und Informationen rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung 


Das Verhandlungsergebnis mit der IGBCE entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen, die zum TV BZ ME getroffenen wurden. Es betrifft folgende Branchenzuschlagstarifverträge:

  • Tarifvertrag über BZ in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
  • Tarifvertrag über BZ in der Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE – gewerblich)
  • Tarifvertrag über BZ in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
  • Tarifvertrag über BZ in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
  • Tarifvertrag über BZ in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen besprochen:

Arbeitgeberverbände BAP und iGZ beschließen ihre Verschmelzung auf den GVP. 

Leiharbeitnehmer in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie erhalten zusätzlich zum Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 2.300 Euro. Darauf einigten sich die Verbände iGZ und BAP mit der IG Metall.

Das neue Merkblatt (Stand: 03/2023) steht Ihnen unter folgendem Link zum Download zur Verfügung.

 

Gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat die arbeitgeberseitige Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) der Zeitarbeitgeberverbände iGZ und BAP einen neuen Tarifabschluss erreicht.
Nachdem die Tarifpartner erhöhte Stundenentgelte bereits für die Entgeltstufen (EG) 1 bis 2b im letzten Jahr vor dem Hintergrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns verhandelt hatten, steigen nun auch die Tarifentgelte für Fachkräfte ab Entgeltstufe 3 bis 9 mit Wirkung ab dem 1. April 2023.

Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Homepage ein neues Merkblatt für Zeitarbeitskräfte veröffentlicht (Stand: Oktober 2021).

Das Merkblatt enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

Zum 1. 10.2021 ist die „Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASBGebV)“ in Kraft getreten.

Somit gelten für Anträge, die seit dem 01. Oktober 2021 bei der BA eingehen die neuen Beträge gemäß dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Neu ist insbesondere, dass die Höhe der Gebühren von nun an mit der Durchführung einer Betriebsprüfung verbunden ist.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Neuerungen:

Die BA hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer mit dem Stand 09/2020 veröffentlicht.

Der Verleiher ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen (§ 11 Absatz 2 AÜG).

Die 4. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung gilt ab dem 01.09.2020. Die Mindestlöhne entsprechen der Entgeltgruppe 1 der Entgelttabellen der BAP/iGZ-DGB Engelttarifverträge.

Hier finden Sie die LohnUGAÜV_4.

Zum 01.07.2020 treten die Änderungen in der Entgeltgruppen 2 bis 4 der Zeitarbeitstarifverträge iGZ/DGB und BAP/DGB in Kraft.

Sowohl die EG 3 als auch die EG 4 wurden dabei neu definiert.

Die bisherige EG 2 ist in die EG 2a und EB 2 b aufgesprlittet worden.

Die neue Definition finden Sie hier.

Seit dem 03.04.2020 sind die neuen Tarifverträge (BAP-iGZ) der Zeitarbeitsbranche verfügbar.

Link zum BAP

Link zum iGZ

Über die konkreten Neuerungen informieren wir Sie zeitnah ausführlich. 

Ab den 01.04.2019 haben sich die tariflichen Gehälter in den Zeitarbeitstarifverträge BAP/DGB und iGZ/DGB erhöht.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit dem Stand 03/2019 veröffentlicht.


Am 30.10.2018 wurde im Petitionsforum des Deutschen Bundestages eine Online-Petition veröffentlicht, in der über die Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer abgestimmt werden kann. 


Die erweiterten Grenzen für kurzfristig Beschäftigte sollen nach einem aktuellen Gesetzentwurf, entgegen den ursprünglichen Plänen, weiterhin über den 31.12.2018 hinaus bestehen bleiben.
 

Zum 22.09.2018 ist es erstmals soweit, dass bei Arbeitnehmern, die ab dem 01.04.2017 durchgehend an denselben Kunden überlassen waren, die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten greift.

Mit der Novellierung des AÜG zum 01.04.17 wurde eine gesetzliche Regelung zur Höchstüberlassungsdauer (HÜD) eingeführt. Diese Regelung besagt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf und umgekehrt, der Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf.

Für die Branchenzuschlagstarifverträge der Branchen:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelung des §14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungs­gesetzes (TzBfG) zur sachgrundlosen Befristung als verfassungskonform bestätigt. Die Möglichkeit, ein
Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen, besteht bei demselben Arbeitnehmer nur bei dem erstmaligen Beschließen des Arbeitsverhältnisses. 

Der erste Beitrag von unserem Geschäftsführer Herr Anbinder im arbeitsblog für Personaldienstleister
ist online. Schauen Sie gern vorbei und melden sich bei Fragen.

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